Satzung

Hier finden Sie die neue Satzung der TG Frankenthal 1846 e.V. die am 17.09.2021 auf der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

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A Allgemeines

1. Name, Sitz, Zugehörigkeit und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TG Frankenthal 1846 e.V.“ und hat seinen Sitz in Frankenthal.
  2. Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Nr. VR 20490 des Registergerichts Ludwigshafen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

2. Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B Vereinsmitgliedschaft

4. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Basislastschriftverfahren teilzunehmen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

5. Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • a) aktiven Mitgliedern
    • b) passiven Mitgliedern
    • c) außerordentlichen Mitgliedern
    • d) Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilungen, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Streichung aus der Mitgliederliste
    • Tod
    • Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder
    • Auflösung des Vereins
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu senden.
  3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres (am 31. Dezember) unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
  5. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

7. Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand nur nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes und nach der Beratung durch den Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missbrauch von Anordnungen der Organe des Vereins
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    • wegen grob unsportlichen Verhaltens oder
    • wegen unehrenhafter Handlungen, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
  2. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Hierzu ist dieser dem Mitglied schriftlich, unter Nennung der Gründe, mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
  3. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8. Streichung von der Mitgliederliste

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren, etc.) in Verzug ist.
  2. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
  3. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzusenden.

C Rechte und Pflichten der Mitglieder

9. Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für außerordentliche Beiträge und Umlagen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Familienbeiträge festlegen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres im darauffolgenden Jahr als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Sollte die Ausbildung des Kindes zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein, kann mit einem jährlichen Nachweis des Kindergeldbezuges diese Anpassung bis zum Ende der Ausbildung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, verschoben werden. Das betroffene Mitglied wird vorab über die geplante Beitrags­an­passung informiert.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäfts­führende Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  6. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  7. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  8. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  10. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  11. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  12. Die weitere Regelung des Beitragswesens obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

10. Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr angewählt werden.

11. Vereinsstrafen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    • Verweis
    • angemessene Geldbuße
    • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Eine Vereinsstrafe ist dem Mitglied durch begründeten, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, bekannt zu machen.

12. Rechtsmittel

  1. Gegen den Ausschluss, die Streichung aus der Mitgliederliste und eine Vereinsstrafe ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Beschlusses gerechnet –  an die Geschäftsstelle des Vereins zu übersenden.
  2. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

D Die Organe und Funktionsträger des Vereins

13. Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der Gesamtvorstand
    • der Beirat
    • der Ehrenrat
  2. Die Organe führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.

14. Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Jahr statt und sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
    • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat. Die Beschlussfassung bzw. Antragstellung muss die Tagungspunkte enthalten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Form der Mitglieder­ver­sammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand per Brief oder E-Mail und kann zusätzlich ergänzt werden durch Veröffentlichung in der RHEINPFALZ und auf der Vereinstafel.
  6. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Die Frist beginnt am ersten Werktag nach der Versendung der Einladung. Lädt der geschäftsführende Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederver­sammlung die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
  7. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss für ordentliche Mitgliederversammlungen mindestens die folgenden Punkte enthalten:
    •  Entgegennahme der Berichte
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Gesamtvorstandes
    • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
  8. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
  9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  10. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  11. Dem Antrag von mindestens 10 % der erschienenen Mitglieder auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

15. Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • 3. Vorsitzenden
    • Finanzverwalter
    • Technischer Leiter
  2. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl für den 1. Vorsitzenden erfolgt in geraden Jahren, für alle anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in ungeraden Jahren. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl innerhalb einer Frist von 3 Monaten stattfinden. Bis zur Nachwahl kann der Gesamtvorstand ein neues Mitglied des geschäfts­führen­den Vorstandes kommissarisch berufen.
  7. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
  8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

16. Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern zusammen.
  2. Der Gesamtvorstand tritt jeweils zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder es mindestens ein Drittel der Gesamtvorstandsmitglieder beantragen.
  3. Die Einberufung und Leistungen der Sitzungen obliegen dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. oder 3. Vorsitzenden.
  4. Die Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes voraus.
  5. Der Gesamtvorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom geschäftsführenden Vorstand erledigt wurden.
  6. Bei grober Pflichtverletzung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes durch dessen Beschluss abberufen werden. Bei Abberufung, sonstigem Ausscheiden oder längerer Verhinderung eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes bestellt dieser, falls erforderlich, kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Wahl.

17. Beirat

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiräte bilden.
  2. Die Sitzungen der Beiräte erfolgen nach Bedarf und werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
  3. Die Beiräte können mit einer oder mehreren Personen besetzt werden.

18. Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Den Vorsitz im Ehrenrat wählt dieser aus seinen Mitgliedern.
  3. Dem Ehrenrat obliegt die Entscheidung von persönlichen Streitigkeiten und von Ehrenverfahren, die Mitglieder betreffen.
  4. Der Ehrenrat wird durch den geschäftsführenden Vorstand oder den Gesamtvorstand einberufen.

19. Finanzverwalter

  1. Dem Finanzverwalter obliegt die Verwaltung des Vermögens des Vereins, vor allem die Verbuchung und laufende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben.
  2. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht über das abgelaufene und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr vorzulegen.

20. Technischer Leiter

  1. Dem technischen Leiter obliegen die Koordination, die Unterstützung und die Förderung des Sport- und Spielbetriebs.
  2. Er verwaltet die vereinseigenen Sport- und Spiel- und Betriebsstätten mit ihrer jeweiligen Ausstattung und hält dies in Stand.

21. Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Sie sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, dessen Stellvertreter sowie Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und die Mitarbeiter der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahre gewählt.
  4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Über die Abteilungsbeiträge entscheidet die Abteilungsversammlung.
  6. Die Kassenführung der Abteilung kann jederzeit vom Finanzverwalter des Vereins geprüft werden.

22. Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, des Beirates, der Abteilungsversammlung und der Abteilungsleitung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

23. Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung wird von zwei Mitgliedern des Vereins durchgeführt, die weder dem geschäftsführenden Vorstand noch dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Wobei jeweils ein Kassenprüfer in den geraden und einer in den ungeraden Jahren gewählt werden sollte. Sie bleiben jeweils so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Geschäftsführung des Finanzverwalters, insbesondere die Verwaltung der Kasse des Vereins und seiner Abteilungen, jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederver­sammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Finanzverwalters.
  3. Daneben haben die Kassenprüfer das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Buchhaltung und Finanzunterlagen.

24. Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung (Unterschriftsregelung) sowie eine Ehrenordnung.
  2. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
  3. Der Gesamtvorstand hat das Recht, bei Bedarf weitere Ordnungen festzulegen.

E Sonstige Bestimmungen

25. Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz und bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs­ersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

26. Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

27. Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der EU‑Datenschutz‑Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  3. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  4. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind;
  5. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  6. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  7. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  8. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. der EU‑Datenschutz‑Grundverordnung (DS-GVO) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

28. Bildrechte im Verein

  1. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen, die im Rahmen von Vereinsveranstaltungen gemacht werden, in gedruckten und elektronischen Medien zu.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Foto- und Filmaufnahmen, in denen es dargestellt wird, ebenso wie Nennung seines Namens zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich gegenüber dem Verein durch eine schriftliche Anzeige mitteilen, die an die Geschäftsstelle des Vereins zu senden ist.
  3. Die Mitglieder werden keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen, die aus einer vom Verein nicht veranlassten Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen erwachsen könnten.

F Schlussbestimmungen

29. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    • von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an den: Sportbund Pfalz in Kaiserslautern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziffer 2 der Satzung zu verwenden hat.

30. Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. September 2021 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.